Die Rechtslage
TEXAS ist ein Kunstwerk von Haus am Gern, die künstlerische Urheberschaft liegt bei Haus am Gern.

«Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk geändert werden darf (Art. 11 Abs.1 lit. a URG). Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich der Urheber oder die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die ihn oder sie in der Persönlichkeit verletzt (Art. 11 Abs. 2 URG).»

«Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht (Art. 29 Abs.1 URG). Der Schutz erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin (Art. 29 Abs. 3 URG). Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so erlischt der Schutz 70 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person.»

«Für eine Veränderung des Werks muss eine formelle Zustimmung bei Haus am Gern eingeholt werden. Das Projekt wurde als provisorisches Projekt konzipiert, die Stadt hat die Möglichkeit, das Werk zu verlegen oder einzulagern. Die Option «provisorisch» bezieht sich auf mögliche Immobilienprojekte und nicht aufautorisierte Veränderungen des Werks und ändert nichts am Grundsatz des Urheberrechts. Die zuständige städtische Abteilung ist die Bauabteilung (Direktion BEU) unter der Leitung von Lena Frank). Die Kulturabteilung hat hier eine beratende und vermittelnde Position, wenn es nötig ist.»
(Michel Vust, Kulturdelegierter Stadt Biel/Bienne, 21.8. 2024)